Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Eltern können für Ihre Kinder mit einer Behinderung ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Das Kindergeld soll in erster Linie Kindern zugutekommen. Aus diesem Grund hat die Gesetzgebung Altersgrenzen festgelegt, bis zu welchen Eltern maximal Kindergeld beziehen können. Für Menschen mit Behinderung gibt es bei den Altersgrenzen jedoch Ausnahmen, sodass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen lebenslang Kindergeld zahlt.

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind mit Behinderung (1.) nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf (2.) aus eigenen Mitteln (3.) zu bestreiten. Hierfür muss die bestehende Behinderung ausschlaggebend (4.) sein.

  1. Zeitpunkt des Beginns der Behinderung
    Es ist wichtig, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Wenn das Kind bis einschließlich 1982 geboren wurde, liegt die Grenze bei der Vollendung des 26. Lebensjahres, also bis zum Tag vor dem 27. Geburtstag. Für diese Berechnung ist nicht der Zeitpunkt der Kenntnis, sondern der des Befundes der zur Behinderung führenden Erkrankung entscheidend.
  2. Notwendiger Lebensbedarf
    Der notwendige Lebensbedarf für ein Kind mit Behinderung setzt sich zum einen aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen durch die Behinderung bedingten Mehrbedarf zusammen. Die Höhe des allgemeinen Bedarfs wird vom Gesetzgeber durch den sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag festgelegt. Der Mehrbedarf wird mithilfe der finanziellen durch die Behinderung ausgelösten Zusatzkosten ermittelt.
  3. Nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
    Das Kind mit Behinderung darf nicht in der Lage sein, den notwendigen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zu den finanziellen Mitteln des Kindes zählen das verfügbare Nettoeinkommen und Leistungen Dritter wie beispielsweise Pflegegeld, Eingliederungshilfe oder Fahrtkostenzuschüsse. Wichtig: Die Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, muss nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Behinderung vorliegen, sondern kann auch erst später weggefallen sein.
  4. Ausschlaggebende Behinderung
    Die bestehende Behinderung muss ausschlaggebend (ursächlich) dafür sein, dass das Kind den notwendigen Lebensbedarf aus den eigenen finanziellen Mitteln nicht bestreiten kann. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird oder ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt (in Verbindung mit besonderen Umständen, die eine übliche Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erscheinen lassen).

Antrag und Bezug
Den Antrag auf Kindergeld für ein behindertes volljähriges Kind stellen die Eltern immer bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Auszahlung des Kindergeldes an das Kind
Oft leiten Eltern die eingehenden Kindergeldzahlungen an ihre volljährigen Kinder direkt weiter – hier ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Vorsicht geboten. Bezieht das Kind nämlich Grundsicherungsleistungen, wird das Kindergeld darauf angerechnet, was zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen würde.

Tipp: Es empfiehlt sich daher, dass die Eltern das Kindergeld auf ihrem Konto belassen, selbst wenn das Sozialamt von den Eltern verlangen sollte, das Kindergeld an das behinderte Kind weiterzuleiten – wozu die Eltern nicht verpflichtet sind!

Abzweigung durch das Sozialamt
Wenn das Kind mit Behinderung in einer besonderen Wohnform (stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe) lebt, versucht das Sozialamt manchmal, das Kindergeld direkt zu erhalten. Dies nennt man Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt. Sollten die Eltern aber tatsächliche Kosten für das Kind haben, muss das Kindergeld an die Eltern fließen.

Erklärvideo von www.intakt.info

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Mehr Informationen

Weiterführende Informationen:

  • Intakt.info
  • Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm)