Persönliche Beratung durch Pflegestützpunkte

Alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg haben sogenannte Pflegestützpunkte mit regionalen Standorten. Diese bieten eine wohnortnahe Beratung an, individuell, trägerneutral und kostenfrei.

In den Pflegestützpunkten erhalten Pflegebedürftige, Angehörige oder Interessierte eine auf ihre individuelle Lebenssituation angepasste, persönliche Beratung zu allen Themen in Verbindung mit Pflegebedürftigkeit sowie Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Unterstützungsangeboten.

Hier finden Sie einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.

Die Pflegegrade entscheiden, welche Leistungen Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten. (Zum 1. Januar 2017 haben die Pflegegrade 1-5 das System der Pflegestufen 0-3 abgelöst.)

Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten Betroffene im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der fünf Pflegegrade. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt auch die Höhe der zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen.

Antrag
Den Antrag auf einen Pflegegrad kann die pflegebedürftige versicherte Person selbst oder eine Person aus dem näheren Umfeld stellen. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, diese ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert.  Der Antrag kann telefonisch oder schriftlich (formlos) erfolgen, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen.

Pflegegradrechner
Um abzuschätzen, welcher Pflegegrad möglich ist bzw. Aussicht auf Erfolg hat, stellt der SoVD einen kostenlosen Pflegegradrechner zur Verfügung. Der Pflegegradrechner ermittelt anhand eines Fragenkatalogs aus 6 von 8 Modulen einen Punktewert, der in einen Pflegegrad umgerechnet wird. Der dabei verwendete Fragebogen, die möglichen Punkte pro Frage & Modul sowie die Systematik der Berechnung des Pflegegrades können Sie der Broschüre der Barmer Pflegekasse entnehmen.

Pflegebegutachtung
„Was erwartet mich bei der Pflegebegutachtung und wie ermittle ich meinen Pflegebedarf?“ Hierzu gibt es den Ratgeber Das neue Pflegetagebuch des SoVD. Ein Pflegetagebuch hilft Pflegebedürftigen und deren Angehörigen, sich auf die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit besser vorzubereiten.

Widerspruch
Wurde ein Antrag auf Pflegegrad abgelehnt lohnt sich oft ein Widerspruch. Hierfür können Sie das Widerspruchstool des SoVD verwenden. Mithilfe des Tools können Sie unkompliziert und einfach ein Widerspruchsschreiben erstellen. Durch die Beantwortung weniger Fragen kommen Sie schnell ans Ziel und können fristwahrend Widerspruch erheben.

Ist man mit z. B. einer Depression oder einer Angststörung tatsächlich pflegebedürftig? Gibt es einen Pflegegrad für psychische Erkrankungen?

Seit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II zum 01.01.2017 werden bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr nur physische (körperliche) Erkrankungen, sondern auch psychische Erkrankungen (seelische Krankheiten) gleichermaßen berücksichtigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann deshalb auch bei psychischen Erkrankungen ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt und bewilligt werden.

Auf der Webseite von Pflege durch Angehörige wird das Thema gut und ausführlich beschrieben. Der Artikel “Psychische Erkrankungen: So beantragen Sie einen Pflegegrad” geht unter anderem auf folgendes ein:

  • Wie wird die Pflegebedürftigkeit bei psychischen Erkrankungen definiert?
  • Psychische Erkrankungen – Wann ist es Zeit, einen Pflegegrad zu beantragen?
  • So beantragen Sie einen Pflegegrad für psychische Erkrankungen
  • Pflegegrad wegen psychischer UND physischer Erkrankungen
  • Diese 8 Fehler sollten Sie bei der Begutachtung vermeiden
  • Pflegegrad selbst beantragen oder Hilfe in Anspruch nehmen
  • Fazit: Begutachtung und richtige Einschätzung der Pflegebedürftigkeit
  • Pflegegradantrag bei Depressionen
  • Warum wurde der Antrag auf Pflegegrad bei psychischer Erkrankung abgelehnt?
  • Widerspruch einlegen: Ihre Chance, wenn der Pflegegrad abgelehnt wurde
  • Wo können Angehörige von psychisch Kranken Hilfe erhalten?
  • Psychische Erkrankungen und Schwerbehinderung

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende stationäre Pflege von Personen, die normalerweise im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen gepflegt werden. Die Kurzzeitpflege kann ebenfalls von allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die pflegebedürftige Person wird dann vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut.

Dafür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um die nicht verbrauchten Mittel für die Verhinderungspflege erhöht werden – also um bis zu 1.612 Euro. Maximal stehen hier pro Kalenderjahr also 3.386 Euro zur Verfügung.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung werden nicht von der Pflegekasse übernommen. Die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes während des Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege wird jedoch weitergezahlt. Dies kann zum Beispiel für die entstandenen Kosten eingesetzt werden.

Stand: August 2023

Verhinderungs- oder Ersatzpflege
(Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)

Die pflegebedürftige Person kann vertraute Menschen, beispielsweise Verwandte, Freunde, Nachbarn oder einen Pflegedienst als Ersatz für die abwesende Pflegeperson beauftragen. Dafür stellen die Pflegekassen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung.

Voraussetzung: Die oder der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und von der Pflegeperson bereits ein halbes Jahr in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Der Betrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln für die Kurzzeitpflege erhöht werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird dann um diesen Betrag verringert. Zusätzlich wird die Hälfte des bis zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Stand: August 2023