Selbstfürsorge

Selbstfürsorge ist Selbstvorsorge! Selbstfürsorge bezeichnet bewusste Handlungen, die man vornimmt (oder unterlässt), um der eigenen körperlichen, psychischen und sozialen Gesundheit und dem eigenen Wohlbefinden angemessene Aufmerksamkeit zu schenken (Maria Zemp).

Selbstfürsorge ist mehr als ein Schaumbad am Wochenende! Auf den Seiten von Action for Happiness Deutschland e. V. finden Sie 11 praktische Tipps zur Selbstfürsorge. Erlauben Sie sich, Sie zu sein. Das ist ein wichtiger Schritt zur Selbstfürsorge!

Wenn wir einen ressourcenvollen und gesunden Zustand unseres Körpers und Geistes erhalten möchten, bedarf es regelmäßiger Beachtung. Wie bei einer Pflanze, die regelmäßig versorgt werden sollte, damit sie blühen und Früchte tragen kann.

Selbstfürsorge ist eine tägliche Routine. Sie auf das Wochenende oder den Urlaub zu verschieben führt auf Dauer zu Krankheiten, Unzufriedenheit, Stress und Überlastung.

Es stehen nicht nur Genuss und Freude im Vordergrund. Es geht auch darum, eigene Bedürfnisse und Gefühle achtsam wahrzunehmen und unser Verhalten danach auszurichten bzw. zu handeln. Das kann auch mal Abgrenzung bedeuten und eventuell bei anderen Menschen zu Unverständnis führen.

Mit Selbstfürsorge ist ein besseres Kennenlernen von uns selbst verbunden, wir gestalten unser Leben in der Form, dass wir bestenfalls wie eine Pflanze erblühen.
(Quelle: ACTION FOR HAPPINESS DEUTSCHLAND e.V.)

Allgemein

Wer vorsorgt, schaut nicht nur voraus, sondern befasst sich auch mit potenziellen Risiken. Wer vorsorgt, übernimmt Verantwortung für das eigene, selbstbestimmte Leben und behält die Kontrolle darüber. Wer nicht vorsorgt, gibt die Kontrolle an andere ab und riskiert, dass eine fremde Person über das eigene Leben bestimmt. Angehörige oder nahe Verwandte sind nicht automatisch vertretungsbefugt.

Janine Berg-Peer bringt es in einem ihrer Bücher vortrefflich auf den Punkt:
“Wer früher plant, ist nicht gleich tot”.

Ein Behindertentestament ist nicht das Testament eines Menschen mit Behinderung. Es ist ein Schutztestament zugunsten eines behinderten Angehörigen (meist eines Kindes, zu dessen Absicherung und Förderung).

Die Ziele eines Behindertentestaments sind die möglichst gute Versorgung und Betreuung des behinderten Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Versorgung). Erhält das behinderte Kind Sozialleistungen, so gilt es den Anspruch dieser Sozialleistungen trotz Erbschaft sicherzustellen und vor dem Zugriff des Staates zu schützen (Schutz) und das Vermögen der Familie bestmöglich zu erhalten (Erhaltung).

Die Gestaltung von Behindertentestamenten hängt von der Absicht der Eltern ab und sollte individuell an die persönliche Situation angepasst werden. Es ist daher empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt (idealerweise von einem Fachanwalt für Erbrecht) beraten und unterstützen zu lassen.

Eine gute Broschüre zum Thema bietet der Verlag C.H.Beck (in Kooperation mit der Lebenshilfe) an: Das Behindertentestament | Wie Angehörige und Betroffene richtig vorsorgen.

In einer Betreuungsverfügung wird im Vorhinein bestimmt, wer vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, falls man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Es kann auch festgelegt werden, wer nicht als Betreuer zum Einsatz kommen soll.

Darüber hinaus kann der Verfügende weitere Details der möglicherweise eintretenden Betreuungssituation regeln. Er kann zum Beispiel den Wunsch äußern, dass sich der Betreuer in gewissen Situationen auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten hat.

Zunächst wird vom Betreuungsgericht entschieden, ob eine Betreuung erforderlich ist. Die Entscheidung des Gerichts, wer die Betreuung übernimmt, kann man mit einer gültigen Betreuungsverfügung lenken. Das Betreuungsgericht darf von einem Vorschlag nur abweichen, falls die vorgesehene Person ungeeignet ist. Wird eine Betreuung notwendig, ohne dass eine Betreuungsverfügung vorliegt, muss das Gericht selbst einen geeigneten Betreuer finden.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ergänzen sich. Vorrangig greift die Vorsorgevollmacht. Es können sich unter Umständen Situationen ergeben, in denen die Vorsorgevollmacht nicht wirksam ist oder eine vorsorgebevollmächtigte Person nicht zur Verfügung steht. In einem solchen Fall kommt dann die Betreuungsverfügung zum Einsatz.

Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge (wenn der/die Partner/in infolge von Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist). Damit ist der/die vertretende Ehe-/Lebenspartner/in beispielsweise berechtigt – ohne vorhandene Verfügungen oder Vollmachten – in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärung entgegenzunehmen.

Um Missbrauch entgegenwirken, ist eine Vertretung dann ausgeschlossen, wenn ein/e Ehe-/Lebenspartner/in zuvor einen entgegenstehenden Willen geäußert (Patientenverfügung) oder in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigt hat. Auch wenn die Ehe-/Lebenspartner getrennt leben, besteht die gesetzliche Vertretungsberechtigung nicht. Darüber hinaus ist durch eine Befristung des Ehegattenvertretungsrechts auf sechs Monate die Rechtsnatur als Notvertretungsrecht gewährleistet.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte weiterhin auf Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung setzen. Das liegt vor allem daran, dass das neue Notvertretungsrecht zeitlich limitiert ist. Sobald die sechs Monate abgelaufen sind, bestimmt das Gericht einen Betreuer, der sich um weitere Angelegenheiten kümmert. Das kann ein Familienangehöriger sein, häufig handelt es sich jedoch um einen Berufsbetreuer. Dann entscheidet eine völlig fremde Person über die Behandlung und Pflege Ihres Ehe-/Lebenspartners.

Das Gesetz ist klar geregelt. Dennoch finden sich in der Praxis viele (Vorsorge-)Bevollmächtigte in der Auseinandersetzung mit dem Betreuungsgericht bezüglich der Einrichtung oder Fortsetzung einer rechtlichen Betreuung. Daher sollte der folgende Grundsatz immer wieder betont werden: Keine gesetzliche Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht!

Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung:

  1. Eine volljährige Person kann aufgrund einer psychischen Krankheit (und/oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung) ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB).
  2. Ein Betreuer darf nur bestellt werden für Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB | Erforderlichkeitsgrundsatz). Dies ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten durch z. B. einen (Vorsorge-) Bevollmächtigten geregelt werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schreibt im Beschluss I ZB 60/18 vom 23.10.2019 (Grund 36): Zu den wesentlichen Zielen des Betreuungsrechts gehört es, verbliebene Reste der Selbstbestimmung Fürsorgebedürftiger zu wahren und zu fördern, Eingriffe in deren Freiheit durch Betreuungsmaßnahmen zu minimieren und eine Betreuung soweit möglich überhaupt zu vermeiden. …  Der Betroffene soll die Besorgung seiner Angelegenheiten möglichst selbst oder mithilfe seines sozialen Umfeldes und ohne staatliche Einmischung organisieren. Die Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen soll daher auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dies dient neben der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen auch der Entlastung der Gerichte.

Das bedeutet: Die Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist daher rechtswidrig. Eine Betreuung, die trotz Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht eingerichtet wird, ist aufzuheben.

Ausnahmen:

  1. Probleme mit Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr
  2. Zweifel an der Eignung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten

Hinweis:
Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern haben lediglich einen informativen Charakter.

Psychiatrie

Es gibt viele Vorlagen für Patientenverfügungen; fast alle sind für die Situation am Lebensende bzw. für Demenz, Koma etc. gedacht. Sie sind meist nicht für die spezielle Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen geeignet.

Die psychiatrische Patientenverfügung ist speziell für die Anforderungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen erstellt worden. Sie ist sachlich und neutral formuliert und deshalb für jede psychische Erkrankung geeignet. Jeder kann die Bausteine der Verfügung nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zusammenstellen.

Die Vorlage mit Erläuterungen kann nachfolgend heruntergeladen werden. Sie entspricht dem aktuellen Stand der Gesetzgebung/Rechtsprechung.

Quelle:
Wegweiser-Betreuung / Netzwerk Psychiatrie München e. V.

Für den Fall einer erneut auftretenden Krise kann eine Behandlungsvereinbarung eine sinnvolle Möglichkeit der Vorsorge für psychiatrieerfahrene Menschen sein.

Die Behandlungsvereinbarung

  • ist ein Vertrag zwischen einer Patientin/einem Patienten und einer Klinik, die vertreten ist durch eine Ärztin/einen Arzt des Vertrauens.
  • regelt die Wünsche einer Patientin/eines Patienten rund um einen eventuell notwendigen weiteren Klinikaufenthalt.
  • dokumentiert gleichzeitig die Einwilligungsfähigkeit der/des Betroffenen.
  • ist einer Patientenverfügung rechtlich gleichgestellt und muss befolgt werden

Ein gutes Beispiel ist die Bielefelder Behandlungs-
vereinbarung
. Sie war bundesweit die erste ihrer Art.