Recht auf freie Krankenhauswahl? Welche psychiatrische Klinik ist zuständig?

Die freie Krankenhauswahl gilt grundsätzlich auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Allerdings gibt es psychiatrische Kliniken, die einen Versorgungsauftrag für eine bestimmte Region haben. Diese Kliniken müssen Patient:innen aus ihrem Zuständigkeitsbereich aufnehmen. Alle weiteren Kliniken können aufnehmen, wenn sie Kapazitäten haben und aufnehmen wollen.

Insofern ist die Krankenhauswahl zwar grundsätzlich “frei”, aufgrund hoher Belegungen oder fachlicher Schwerpunktsetzung von Kliniken erfolgt aber doch meistens eine Zuführung zur “Versorgungsklinik”.

Eine Übersicht aller psychiatrischen Fachkrankenhäuser, psychiatrischen Abteilungen sowie Einrichtungen und Dienste für psychisch erkrankte Menschen finden Sie im Wegweiser Psychiatrie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Der Wegweiser Psychiatrie ist nach Regionen und Stadt-/Landkreisen gegliedert.

In der Regel stellt der Hausarzt, der niedergelassene Psychiater oder (Psychologische) Psychotherapeut eine Einweisung in eine Klinik aus. Diese können auch Auskunft über mögliche Kliniken geben (ggf. mit Spezialisierungen für bestimmte Erkrankungen).

Bei Zwangseinweisung gilt der Grundsatz der freien Klinikwahl nicht. Hier erfolgt die Aufnahme in die für die Region zuständige psychiatrische Klinik.