Erholung und Urlaub für pflegende Angehörige: Beratungs- und Unterstützungsangebote

Jeder Mensch braucht hin und wieder Erholung und Urlaub – ganz besonders pflegende Angehörige. Die Pflege von Angehörigen braucht viel Kraft und Durchhaltevermögen. Umso wichtiger ist es, gelegentlich abschalten zu können. Fehlende Auszeiten nützen weder der pflegebedürftigen Person noch dem pflegenden Angehörigen.

Doch gerade für sie ist das Thema Erholung & Urlaub mit Schwierigkeiten verbunden. Schließlich können sie nicht ohne Weiteres verreisen und die zu pflegende Person allein zurücklassen. Jemand muss die Pflege für die Zeit der Abwesenheit übernehmen, und das muss organisiert und finanziert werden.

Die folgenden Angebote stehen pflegenden Angehörigen zur Verfügung, wenn diese eine Auszeit benötigen: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Auch wer nicht wegen Urlaub, sondern aufgrund einer Erkrankung oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für die Pflege ausfällt, kann die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen.

Verhinderungs- oder Ersatzpflege (Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)
Die pflegebedürftige Person kann vertraute Menschen, beispielsweise Verwandte, Freunde, Nachbarn oder einen Pflegedienst als Ersatz für die abwesende Pflegeperson beauftragen. Dafür stellen die Pflegekassen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung.

Voraussetzung: Die oder der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und von der Pflegeperson bereits ein halbes Jahr in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Der Betrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln für die Kurzzeitpflege erhöht werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege wird dann um diesen Betrag verringert. Zusätzlich wird die Hälfte des bis zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende stationäre Pflege von Personen, die normalerweise im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen gepflegt werden. Die Kurzzeitpflege kann ebenfalls von allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die pflegebedürftige Person wird dann vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut.

Dafür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um die nicht verbrauchten Mittel für die Verhinderungspflege erhöht werden – also um bis zu 1.612 Euro. Maximal stehen hier pro Kalenderjahr also 3.386 Euro zur Verfügung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung werden nicht von der Pflegekasse übernommen. Die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes während des Aufenthaltes in der Kurzzeitpflege wird jedoch weitergezahlt. Dies kann zum Beispiel für die entstandenen Kosten eingesetzt werden.

Persönliche Beratung durch Pflegestützpunkte
Interessierte sollten sich frühzeitig informieren und beraten lassen. Es kann einige Wochen dauern, bis die Verhinderungspflege organisiert oder ein Kurzzeitpflegeplatz gefunden ist.

In den Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg erhalten Pflegebedürftige, Angehörige oder Interessierte eine auf ihre individuelle Lebenssituation angepasste, persönliche Beratung zu allen Themen in Verbindung mit Pflegebedürftigkeit sowie Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Unterstützungsangeboten.

Alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg haben Pflegestützpunkte mit regionalen Standorten und bieten eine wohnortnahe Beratung an, individuell, trägerneutral und kostenfrei. Hier finden Sie einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.