Für Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, um Angehörige zu pflegen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Die Familienpflegezeit unterstützt Angehörige bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Beschäftigte können sich bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und unterliegen während dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin „AK-Konkret“ (Ausgabe 03/2023) hin.
Sobald einem Arbeitgeber die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz gemeldet wird, frühestens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Familienpflegezeit nur in besonderen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Denkbar wäre dies etwa bei der Stilllegung eines Betriebes.
Familienpflegezeit: Wer hat Anspruch?
Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht in Betrieben mit über 25 Beschäftigten.
Gut zu wissen: In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch, sich sogar bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Auch für diese sogenannte Pflegezeit gilt der besondere Kündigungsschutz von der Anmeldung der Pflegezeit beim Arbeitgeber bis zu deren Ende.
Weitere Informationen zum Pflegezeitgesetz erhalten Sie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.