|
Mitgliederrundbrief Nr. 16
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Angehörige,
nachträglich möchten wir Ihnen für das Jahr 2009 alles erdenklich Gute wünschen, vor allem aber Gesundheit und Wohlergehen – auch für Ihre erkrankten Angehörigen. Wir bedauern es sehr, dass es uns wegen zahlreicher Termine im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit für den Landesverband und vieler privaten Verpflichtungen nicht gelungen ist, Ihnen noch vor dem Jahresende 2008 zu schreiben, obwohl wir uns das fest vorgenommen hatten. Wir bitten Sie deshalb um Nachsicht, wenn die Neujahrswünsche Sie erst jetzt erreichen.
In der ersten Jahreshälfte 2009 gibt es für uns Angehörige psychisch Kranker zwei sehr wichtige Ereignisse, zum einen den 2. Landespsychiatrietag Baden-Württemberg am Samstag, dem 28.03.2009 (siehe beiliegende Einladung), zum andern das jährlich stattfindende Landestreffen der Angehörigen psychisch Kranker in Heidelberg am Samstag, dem 25.04.2009.
Der große Erfolg des 1. Landespsychiatrietages 2006 und die positive Resonanz bei nahezu allen Besuchern haben die Veranstalter (u. a. den Landesverband BW ApK) ermutigt, am 28. März 2009 in Stuttgart den 2. Landespsychiatrietag Baden-Württemberg zu organisieren. Lassen Sie sich überraschen von den angebotenen Referaten am Morgen und den zahlreichen Foren am Nachmittag; wir sind überzeugt, dass dieser Landespsychiatrietag auch für Sie wichtige Informationen und Anregungen bringt. Deshalb laden wir Sie heute schon herzlich zur Teilnahme ein (siehe beiliegendes Programm). Für Mitglieder des Landesverbandes Baden-Württemberg der Angehörigen psychisch Kranker entfällt der Teilnehmerbeitrag, wir bitten Sie jedoch, sich rechtzeitig anzumelden, damit die Organisatoren den Tag optimal planen können.
Für das Landestreffen in Heidelberg am 25. April 2009 haben wir mit Herrn Prof. Matthias Weisbrod vom Klinikum Langensteinbach und Frau Dr. Gabi Pitschel-Walz vom Klinikum München-Haar zwei namhafte Referenten gewonnen, die uns einerseits neueste Informationen über Medikamente und deren Nebenwirkungen liefern, andererseits über die Bedeutung der Psychoedukation für Angehörige berichten. Die Einladung zum Landestreffen und der anschließenden Mitgliederversammlung wird Ihnen rechtzeitig in der 1. Märzhälfte 2009 zugestellt.
Im Herbst 2008 haben wir für unsere Mitglieder, deren Angehörige sowie Personen, die sich für die Probleme von Angehörigen psychisch Kranker interessieren, zwei neue Broschüren herausgebracht: „Zwischen Liebe und Abgrenzung. Vom Umgang mit Menschen, die psychisch erkranken“ lautet der Titel des einen Heftes und enthält das von Dr. med. Ziepert auf dem Landestreffen 2008 in Schwäbisch Hall vorgetragene Referat. Das zweite Heft trägt den Titel „Unten und am Ende... Was es heißt, an einer Depression zu leiden“, von Dr. W. Meyer, Gruppe Freiburg. Diese Broschüren haben wir den Gruppensprechern aller Angehörigengruppen zugestellt und können bei ihnen eingesehen werden. Gerne stellen wir Ihnen diese Broschüren kostenlos zu, bitte bestellen Sie diese direkt bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes.
Klausurtagung in Prinzbach vom 17. – 19. 10. 2008: Im Mittelpunkt dieser Tagung stand das uns Angehörige auf den Nägeln brennende Thema „Familiendramen“, das anhand vieler Beispiele von allen Teilnehmern mitgestaltet wurde. Die Äußerungen eines niedergelassenen Psychiaters, der das Gespräch moderierte, und eines Polizeioberwachtmeisters haben diesen Informationsaustausch realitätsbezogen gestaltet und wichtige, von uns Angehörigen zu beachtende Gesichtspunkte beigesteuert. Gerne schicken wir Ihnen auf Anfrage das Protokoll dieser Veranstaltung zu.
Auf dieser Tagung hat Dr. Meyer, Gruppe Freiburg, über „Familiengerechte Leistungen nach § 16 SGB XII“ referiert und dabei dargestellt, welche Vereinbarungen die Stadt Freiburg mit den Leistungserbringern, die sich mit dem ambulanten betreuten Wohnen beschäftigen, getroffen hat. Diese von den Kommunen mit den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen sind regional sehr unterschiedlich ausgestaltet und betreffen deshalb auch die Angehörigen psychisch Kranker, weil sie wichtige Einzelheiten des ambulant betreuten Wohnens unserer kranken Angehörigen regeln. In der Anlage 1 sind die gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, die bei diesen Vereinbarungen beachtet werden müssen; wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihrem kranken Angehörigen dagegen verstoßen wird, dann sprechen Sie bitte mit dem für Ihren kranken Angehörigen zuständigen Sozialamt bzw. den Leistungserbringern (Diakonie, Caritas, AWO u. a.), um die Rechte Ihres kranken Angehörigen zu erfahren und eventuell auch durchzusetzen.
Seit dem 1. Juli 2008 ist das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Wie bisher auch können psychisch Kranke auf Antrag vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen in die Pflegestufe 0 (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) eingestuft werden, doch können sie nun bis zu 200 € monatlich (bisher maximal 460 € im Jahr) aus der Kasse der Pflegeversicherung erhalten. In der Anlage 2 sind die für die Einstufung maßgeblichen Kriterien zusammengefasst. Bitte berichten Sie uns über Ihre Erfahrungen mit dieser verbesserten Möglichkeit, Geld für die Pflege eines psychisch Kranken zu erhalten.
Aktivitäten der Scientology Church in Baden-Württemberg: Im vergangenen Jahr mussten wir feststellen, dass die Scientology Church verstärkt gegen die Behandlung eines psychisch kranken Menschen in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. durch einen niedergelassenen Psychiater agiert, so u. a. in Stuttgart im August 2008, wo anlässlich einer Ausstellung Plakate mit den Texten „Psychiatrie ... Tod statt Hilfe“ bzw. „Drogenpuscher Psychiatrie ... wie Psychiater die Welt unter Drogen setzen“ gezeigt worden sind. Als Landesverband der Angehörigen psychisch Kranker distanzieren wir uns entschieden vom Inhalt dieser „Informationen“, die die kranken Angehörigen nur unnötig verunsichern. Bitte beachten Sie auch, dass der Verein „Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e. V.“, kurz KVPM, eine Unterorganisation der Scientology Church ist.
Hinweisen möchten wir darauf, dass Gastfamilien von Menschen mit psychischen Erkrankungen steuerlich entlastet werden. Vom 1.1.2009 an werden Leistungen an Gastfamilien zur Pflege, Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von der Einkommensteuer freigestellt.
Hinweisen möchten wir auch auf die Schwerpunktkur für pflegende Frauen in Bad Wurzach vom 24.06. – 15.07.2009. In den vergangenen Jahren haben sich dort auch Mütter von psychisch Kranken gut regenerieren können. Bei Interesse melden Sie sich bitte beim Trägerverein Evangelische Mütterkurheime in Württemberg e.V., Gymnasiumstrasse 36, 70174 Stuttgart, Tel. 0711/ 2068-240, E-Mail: info@muettergenesung-kur.de, der Ihnen alle notwendigen Informationen liefert.
Die Kürzung des Arbeitslosengeldes 2 bei Krankenhausaufenthalten ist rechtswidrig. Widersprechen Sie deshalb einem entsprechenden Bescheid bzw. stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB V.
Seit dem 1.1.2009 ist die Vergütung der Neurologen bzw. Psychiater für die Regelleistungen durch eine gesetzlichen Krankenkasse (Regelleistungsvolumen) auf 35,00 € pro Patient und Quartal abgesenkt worden. Der Landesverband Baden-Württemberg der Angehörigen psychisch Kranker hat gegen diese Regelung protestiert, die vor allem die ambulante Versorgung der chronisch psychisch Kranken gefährdet.
Wir melden uns wieder in der 1. Märzhälfte mit der Einladung zum Landestreffen und zur Mitgliederversammlung in Heidelberg. Bis dahin wünschen wir Ihnen und Ihren kranken Angehörigen alles Gute und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
Für den Vorstand:
Paul Peghini
Anlage 1:Wichtige Gesetzestexte zum „Ambulant betreuten Wohnen“, zusammengestellt von Dr. W. Meyer, Freiburg:
§ 16 SGB XII, Familiengerechte Leistungen:
„Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen."
Leistungsvereinbarung zwischen der Stadt Freiburg, Sozial- und Jugendamt, und den Verbänden, die im ambulant betreuten Wohnen tätig sind; § 1 (Auszug):
„Der o.g. Träger bietet als Leistungsangebot Ambulante Leistungen in fachlich betreuten Wohnformen nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX für erwachsene Menschen mit einer seelischen Behinderung für folgenden Personenkreis an:
volljährige seelisch wesentlich behinderte Menschen, die vorübergehend oder für eine längere Zeit oder auf Dauer von ihren Familien nicht mehr häuslich betreut werden können und die nicht ohne Hilfe selbständig und selbstbestimmt leben können, so dass sie ohne dieses Betreuungsangebot der stationären Hilfe in einem Heim bedürften. In das Ambulante Betreute Wohnen sollen vor allem Menschen mit Behinderungen aufgenommen werden, die sonst in stationären Einrichtungen leben müssten oder diese intensive Betreuung nicht mehr benötigen."
§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX: Teilhabe an der Gemeinschaft
„Leistungen (zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) sind insbesondere….
6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten."
§ 54 Abs. 1 SGB XII: Leistungen der Eingliederungshilfe
„Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft u. a.
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben."
§ 53 SGB XII, Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe:
„(1) Personen, die durch eine Behinderung ... wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann....
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen."
Richtlinie
zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
und zur Bewertung des Hilfebedarfs
in der Fassung vom 10.06.2008
(Auszug)
1. Screening
Hier wird festgestellt, ob aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung grundsätzlich ein täglicher, dauerhafter (voraussichtlich mindestens sechs Monate) Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht. Wenn ja, dann wird das so genannte „Assessment“ durchgeführt. Mit dem Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Das Assessment umfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items.
2. Die 13 Items des Assessment
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährlichen Gegenständen
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten
- Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- Zeitlich überwiegend Neidergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund therapieresistentern Depression
3. Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs
- Eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ (dann erhält der Betroffene 200 € monatlich aus der Pflegekasse) liegt vor, wenn im Assessment wenigstens bei zwei Items ein „Ja“ angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9.
- Eine „in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz“ (dann erhält der Betroffene 200 € monatlich aus der Pflegekasse) liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird.
Fundstelle im Internet: www.mds-ev.org/media/pdf/Richtlinie_PEA-Verfahren_Endfassung/pdf
|